Vereinssatzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen

Ortenberger Schützengesellschaft von 1559 e.V.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg VR 136 eingetragen und hat seinen Sitz in Ortenberg.

§ 2 – Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.

Der Verein erstreb keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Südbadischen Sportschützenverbandes, deren Satzungen er anerkennt.

§ 3 – Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft:

der Verein hat

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitritterklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.

§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben das Mitgliedsbuch abzugeben.

§ 7 – Beiträge der Mitglieder:

Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 3) zu verwenden.

§ 8 – Leitung und Verwaltung:

der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. – Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden in den gesetzlich zulässigen Fällen.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendleiter und 2 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.
Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

§ 9 – Kassenprüfer:

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 – Ehrenamt:

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

§ 11 – Hauptversammlung:

Die Hauptversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitglieder über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschluss eines Mitgliedes.
f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
g) Satzungsänderungen.
h) Verschiedenes.

Anträge zur Hauptversammlung könne nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 – außerordentliche Hauptversammlung:

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.

§ 13 – qualifizierte Mehrheiten:

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

Änderung der Satzung, Wird eine Satzungsbestimmung welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Ausschuss eines Mitglieds.
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber ausgekündigt ist.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 14 – Auflösung:

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmen Zweck verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 09. September 1966.

Ortenberg, den 04. März 1988

gez.: Rudolf Siebert, Giselher Gernoth, Erwin Sinz, Hans Pfeiffer, Bernd Siebert, Arndt Humpert, Helmut Kern.

Änderungen

Durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 02. September 1999 ist die Änderung des Vereinsnamens in § 1 der Satzung beschlossen worden.

Der Vereinsname lautet nunmehr

Ortenberger Schützengesellschaft von 1559 e.V. (vorher „Schützenverein Ortenberg e.V.“)

mit Sitz in Ortenberg.

Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenburg vom 15. September 1999 – VR 136 –